Garantiebedingungen mangelhaft – Verbraucherzentrale mahnt fünf Speicherhersteller ab

Fünf Anbieter von Batteriespeichern für Solarstromanlagen hat die Verbraucherzentrale NRW abgemahnt. Ihre Garantiebedingungen enthalten nach Auffassung der Verbraucherschützer unzulässige Klauseln. Dabei geht es um ganze Pakete von Problemen wie einen Online-Zwang, die Sammlung und Nutzung personenbezogener Daten ohne gültige Einwilligung, Kostenabwälzungen auf die Kunden im Schadensfall und generell fehlende Transparenz.

Gegen Solarwatt und E.ON sind die Verfahren durch Abgabe von Unterlassungserklärungen abgeschlossen. Gegen die Unternehmen Sonnen und Deutsche Energieversorgung mit der Marke Senec wurde Klage wegen mehrerer Klauseln eingereicht, gegen E3/DC wegen einer Klausel. In allen drei Fällen waren die abgegebenen Unterlassungserklärungen nicht ausreichend.

„Wenn die Garantie auf einen Stromspeicher davon abhängig gemacht wird, dass das Gerät dauerhaft mit dem Internet verbunden ist, der Hersteller personenbezogene Daten ohne klare Eingrenzung sammeln und nutzen sowie Updates zu nahezu beliebigen Zwecken aufspielen darf, ist das nicht hinnehmbar“, sagt Holger Schneidewindt, Jurist der Verbraucherzentrale NRW. Dennoch kommt genau diese Kombination in den Garantiebedingungen von Sonnen vor. Auch Senec und E3/DC machen eine dauerhafte Internetverbindung zur Garantievoraussetzung und sammeln und verarbeiten personenbezogene Daten nach Ansicht der Verbraucherschützer ohne ausreichende Aufklärung und ohne erforderliche Einwilligung.

Die Betreiber der Speicher würden dadurch unangemessen benachteiligt und ihre Rechte gemäß der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht gewahrt.

Andere Kritikpunkte der Verbraucherzentrale NRW sind schon von den Garantiebedingungen zu Solarmodulen bekannt, insbesondere die Abwälzung von Reparatur- oder Transportkosten auf Garantienehmer. Sie fand sich bei allen Unternehmen. Solche Zusatzkosten könnten leicht die Wirtschaftlichkeit der ganzen Anlage bedrohen. Des Weiteren gibt es laut Schneidewindt bei der garantierten Batterieleistung Grund zur Klage. So sichere etwa Sonnen selbst in den ersten Monaten und Jahren nach Inbetriebnahme nur 80 Prozent der so genannten Nennkapazität zu, obwohl die Wirtschaftlichkeit der Solaranlage durch einen 20-prozentigen Kapazitätsverlust erheblich verschlechtert würde. Hinzu kommen etwa zu kurze Meldefristen im Schadensfall und unklare Ausschlussgründe ohne Bezug zum eigentlichen Schaden. Auch in puncto Verständlichkeit und Klarheit stehen die Garantiebedingungen der Speicherhersteller in der Kritik. „Die Klauselwerke sind zum Teil sehr unübersichtlich und hinterlassen Laien eher ratlos im Hinblick darauf, welche Rechte sie jeweils gegenüber Hersteller und Verkäufer haben“, sagt Schneidewindt. Auch hiergegen gehe man im Fall von Sonnen rechtlich vor.

„Garantiebedingungen sind alles andere als ein Nebenaspekt“, findet der Jurist. Sie könnten beim Kauf einer Photovoltaikanlage beziehungsweise eines Speichers ausschlaggebend sein. „Wir empfehlen allen Interessierten an Batteriespeichern: Bringen Sie zum Vergleich von Angeboten zumindest die Basics der Garantiebedingungen vor Vertragsabschluss in Erfahrung“, erklärt Schneidewindt. Zu den wichtigsten Aspekten zählt er neben der Laufzeit insbesondere folgende Punkte:

  1. Übernimmt der Garantiegeber alle Kosten im Rahmen der Garantieabwicklung oder wälzt er Kosten zum Beispiel für Arbeitszeit oder Transport auf den Garantienehmer ab?
  2. Ab welchem Leistungsverlust der Batterie greift die Garantie?
  3. Informiert der Garantiegeber über die Sammlung und Verwertung personenbezogener Daten?

Seien diese Punkte nicht zufriedenstellend ausgestaltet, spreche die Garantie nicht als Argument für den jeweiligen Anbieter.

Quelle: PM der Verbraucherzentrale